Aktueller Hinweis / Ab 01. September 2020

Wenn Sie uns ab dem 01. September 2020 eine Waffe / ein Waffenteil zum Handel (Ankauf), zur Reparatur, Kommission oder Verwahrung überlassen wollen, bitten wir Sie, Ihr NWR-ID-Stammdatenblatt bei der Waffenbehörde anzufordern.

  • Zum Kauf einer Waffe auf Ihre WBK sind die Personen-NWR- ID und die ErIaubnis-NWR-ID mitzubringen
  • Bei Reparaturen oder dem Verkauf einer Ihrer Waffen an uns ist zusätzlich die Waffen-NWR-ID nötig. 
  • Bei einem Erwerb auf Jagdschein / Ersatzbescheinigung reichen zusätzlich Geburtsdatum und Geburtsort aus. 

Ohne diese NWR-IDs ist uns leider kein Erwerb (Ankauf, Verwahrung etc.)‚ keine Überlassung (Verkauf) oder Reparatur ab dem 01.09.2020 mehr möglich.


Rechtliches & Waffenrecht

Waffenrechtsnovelle tritt in Kraft

Fast zwei Monate nach dem Beschluss des Bundesrates ist heute (Marburg, 19.02.2020). das 3. WaffRÄndG im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Vollständig in Kraft tritt das Gesetz damit am 1. September 2020. Alle Interessierten können den Gesetzestext hier im Bundesgesetzblatt einsehen.

Das bedeutet:

  • Ab 20.02.2020 dürfen wir Jägern bei Vorlage eines gültigen Jagdscheins Schalldämpfer für Langwaffen mit Zentralfeuermunition verkaufen – es ist kein Voreintrag mehr notwendig.
  • Ab 20.02.2020 dürfen Jäger und gewerbliche Erlaubnisinhaber Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen haben (bitte die weiter bestehenden Verbote berücksichtigen).
  • Ab 20.02.2020 werden Verfassungsschutzämter bei der Bedürfnisprüfung miteinbezogen